Sozialhilfe ist ergänzende Hilfe. Sie setzt erst dort ein, wo eigene Mittel und andere fnanzielle Hilfen wie Arbeitslosengelder, Renten, Stipendien, Unterstützung durch Familienmitglieder fehlen oder nicht genügen. Neben der Existenzsicherung fördert die Sozialhilfe die Selbständigkeit und die Eingliederung in die Gesellschaft.
Die gesetzliche wirtschaftliche Hilfe wird im Einzelfall anhand von Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe festgelegt. Es werden keine Schulden beglichen.
Falls Sie sich in einer Notlage befinden, wenden Sie sich rechtzeitig an das
Fürsorgesekretariat. Versuchen Sie nicht, Ihre finanzielle Notlage mit Kleinkrediten
zu überbrücken.
Wer Sozialhilfe erhält, muss – soweit möglich und zumutbar –
alles dafür tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben. Leistungen
der Sozialhilfe dürfen nicht zweckentfremdet werden. Die Ausrichtung von
solchen Leistungen kann mit Weisungen und Auflagen verbunden werden.
Arbeitsfähige, nicht vermittelbare SozialhilfebezügerInnen werden,
gemäss unserem Projekt „Reintegration in den Arbeitsprozess“
(RIAP), zu Arbeitsleistungen verpflichtet.
Sofern eine unterstützte Person Eltern oder Kinder hat, die in guten finanzielle
Verhältnissen leben, können bei diesen Verwandten Beiträge geltend
gemacht werden.
Leistungen der Sozialhilfe müssen in der Regel nicht zurückerstattet
werden. Es gibt dazu allerdings einige Ausnahmen, etwa spätere Erbschaften,
Schenkungen oder Lotteriegewinne. In jedem Fall sind Leistungen zurückzuzahlen,
welche mit falschen oder unvollständigen Angaben erwirkt wurden.